Qualitätsmanagement seit 2006
Fragen und Antworten
Fragen & Antworten zu Cannabis-Social-Club
Qualitätsmanagement seit 2006
Fragen & Antworten zu Cannabis-Social-Club
Volljährige Personen, die in Deutschland seit mindestens 6 Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, dürfen einen CSC gründen. Die Anbauvereinigungen müssen sich in das Vereinsregister (ein Teil des Amtsgerichts) eintragen lassen.
CSC´s sind als Non-Profit-Organisationen konzipiert, die darauf ausgerichtet sind, ihre Mitglieder mit Cannabis für Eigenbedarfszwecke zu versorgen.
Die Mitgliedsbeiträge sollen lediglich die Selbstkosten decken. Eine Gewinnerzielung ist nicht vorgesehen, und jegliche Überschüsse müssen reinvestiert werden.
Ein CSC darf maximal 500 Mitglieder haben, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Diese Begrenzung soll sicherstellen, dass der CSC seinen Mitgliedern eine verantwortungsvolle Versorgung bieten kann und gleichzeitig den behördlichen Anforderungen entspricht.
Mitglieder müssen nachweisen, dass sie mindestens drei Monate in Deutschland angemeldet sind. So soll „Cannabis Tourismus“ verhindert werden.
Anbauvereine sollen nach dem Prinzip der Selbstkostendeckung tätig sein. In Anbauvereinen werden Mitglieder einen Mitgliedsbeitrag entrichten, welcher die Abgabe bestimmter monatlicher Mengen an Cannabis umfasst.
Nach unseren Umfragen planen die künftigen Vereine:
In Anbauvereinen ist ausschließlich die Abgabe von Cannabis als Blüten oder Harz erlaubt.
Nein. Für Cannabis und für Anbauvereinigungen gilt ein generelles Werbeverbot gelten.
Die Umverpackungen werden als neutrale Verpackung, d.h. ohne werbendes Design, gestaltet.
Werbung im Außenauftritt oder im Internet ist nicht erlaubt.
Zulässig sollen lediglich sachliche Informationen sein, beispielsweise über den Ort der kontrollierten Abgabe.
Aktuell ist das nicht der Teil der politischen Debatte.
Gemäß Eckpunktepapier soll über die Zulassung von Online /Versandhandel an Privatpersonen spätestens im Rahmen der Evaluierung des Gesetzes entschieden werden.
Laut § 20 Abs. 1 CanG darf ein CSC, Samen und Stecklinge auch an Nichtmitglieder abgeben – jedoch nur bis zu einer festgelegten Höchstgrenze.
Höchstgrenze der Abgabe
§ 20 Abs. 3 CanG legt fest, dass pro Monat maximal sieben Samen oder fünf Stecklinge oder eine Mischung aus bis zu sieben Stück abgegeben werden dürfen.
Die Auslegung ist unklar.
Es gibt zwei mögliche Interpretationen:
Gesetzesbegründung
Die Begründung zum CanG klärt: Pro Monat dürfen an eine Person maximal sieben Samen oder fünf Stecklinge abgegeben werden. Bei Mischungen gilt eine Obergrenze von sieben Stück insgesamt.
Nein. Die CSC´s sollen nur für sich anbauen. Eine Beauftragung Dritter mit dem Anbau ist ebenfalls ausgeschlossen.
Die Vergütung in CSCs sorgt oft für Unsicherheit. Der Gesetzgeber hat hier wenig geregelt, was zur Rechtsunsicherheit beiträgt.
Die neue Formulierungshilfe könnte dies verschärfen:
§ 17 Abs. 1 soll ergänzt werden:
„Anbauvereinigungen dürfen denselben entgeltlich Beschäftigten oder dasselbe Nichtmitglied nur mit einer einzigen Tätigkeit beauftragen.“
Das Ziel scheint zu sein, Mehrfachaufgaben und hohe Vergütung zu verhindern. Doch unklar bleibt, was „eine Tätigkeit“ bedeutet.
Beispiel: Übernimmt ein Geschäftsführer zusätzlich Buchhaltung und IT, ist das dann mehr als eine Tätigkeit?
Diese Regelung passt nicht zur Praxis. Klarheit und Präzision im finalen Gesetz wären dringend nötig.
Obwohl Vergütung in CSCs grundsätzlich möglich ist, taucht oft die Frage auf, ob Mitglieder die sogenannte Ehrenamtspauschale (aktuell 840 Euro pro Jahr) erhalten können.
Diese Pauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) befreit Vergütungen gemeinnütziger Organisationen von der Steuer. Da CSCs in der Regel keine gemeinnützigen Vereine oder Genossenschaften sind, erfüllen sie die Voraussetzungen für diese Steuererleichterung nicht.
Bundesweit wurde eine einheitliche Plattform errichtet. Diese soll Informationen zu dem Gesetz und vorhandene Angebote für Prävention, Beratung, Behandlung sowie zu Wirkung, Risiken und „safer-use“-Hinweise bündeln.
Laut der Formulierungshilfe wird eine Anbaulizenz für CSC´s verweigert, wenn:
a) Die Anbauflächen oder Gewächshäuser in direktem baulichen Zusammenhang mit denen anderer Anbauvereinigungen stehen – etwa im selben Gebäude oder Gebäudekomplex.
b) Die Anbauflächen in unmittelbarer Nähe zu denen anderer CSC´s liegen.
CSC´s müssen daher darauf achten, ob sich in der Nachbarschaft bereits andere Clubs befinden. Besonders betroffen von dieser Verschärfung sind Vermieter, die Hallen oder Gewächshäuser an mehrere CSC´s vermieten wollten. Für sie würde diese Regelung solche Vermietungen nahezu unmöglich machen.
Es wäre wünschenswert, dass der Gesetzgeber die Pflicht zur physischen Mitwirkung der Mitglieder beim Cannabisanbau streicht. Zwar ist erkennbar, welches Vereinsmodell der Gesetzgeber vor Augen hat, doch dieses wird in der Praxis kaum der Regelfall sein.
Zudem steht diese Anforderung im Widerspruch zu der angestrebten hohen Qualität des Cannabis – frei von Toxinen und gesund. Dies erforderten Reinräume und eine begrenzte Zahl an Personen, die am Anbau beteiligt sind. Wenn jedoch bis zu 500 Mitglieder mitwirken, sind Hygienestandards schwer einzuhalten oder nur mit erheblichem Aufwand realisierbar.
Auch Sicherheitsaspekte sprechen dagegen: Es dürfte nicht im Interesse des Gesetzgebers sein, dass sensible Informationen über Anbauzeiten und -orte nach außen dringen. Bei 500 aktiven Mitglieder im Anbau kann das schon mal passieren