Qualitätsmanagement seit 2006
Fragen und Antworten
Fragen & Antworten zu Cannabis-Social-Club
Qualitätsmanagement seit 2006
Fragen & Antworten zu Cannabis-Social-Club
Volljährige Personen, die in Deutschland seit mindestens 6 Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, dürfen einen CSC gründen. Die Anbauvereinigungen müssen sich in das Vereinsregister (ein Teil des Amtsgerichts) eintragen lassen.
CSC´s sind als Non-Profit-Organisationen konzipiert, die darauf ausgerichtet sind, ihre Mitglieder mit Cannabis für Eigenbedarfszwecke zu versorgen.
Die Mitgliedsbeiträge sollen lediglich die Selbstkosten decken. Eine Gewinnerzielung ist nicht vorgesehen, und jegliche Überschüsse müssen reinvestiert werden.
Ein CSC darf maximal 500 Mitglieder haben, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Diese Begrenzung soll sicherstellen, dass der CSC seinen Mitgliedern eine verantwortungsvolle Versorgung bieten kann und gleichzeitig den behördlichen Anforderungen entspricht.
Mitglieder müssen nachweisen, dass sie mindestens drei Monate in Deutschland angemeldet sind. So soll “Cannabis Tourismus” verhindert werden.
Anbauvereine sollen nach dem Prinzip der Selbstkostendeckung tätig sein. In Anbauvereinen werden Mitglieder einen Mitgliedsbeitrag entrichten, welcher die Abgabe bestimmter monatlicher Mengen an Cannabis umfasst.
Nach unseren Umfragen planen die künftigen Vereine:
In Anbauvereinen ist ausschließlich die Abgabe von Cannabis als Blüten oder Harz erlaubt.
Nein. Für Cannabis und für Anbauvereinigungen gilt ein generelles Werbeverbot gelten.
Die Umverpackungen werden als neutrale Verpackung, d.h. ohne werbendes Design, gestaltet.
Werbung im Außenauftritt oder im Internet ist nicht erlaubt.
Zulässig sollen lediglich sachliche Informationen sein, beispielsweise über den Ort der kontrollierten Abgabe.
Aktuell ist das nicht der Teil der politischen Debatte.
Gemäß Eckpunktepapier soll über die Zulassung von Online /Versandhandel an Privatpersonen spätestens im Rahmen der Evaluierung des Gesetzes entschieden werden.
Bei wiederholt ordnungswidrigem Verhalten soll dies strafrechtlich verfolgt und die Lizenz/Zulassung entzogen werden können.
Nein. Die CSC´s sollen nur für sich anbauen. Eine Beauftragung Dritter mit dem Anbau ist ebenfalls ausgeschlossen.
Der Vorstand sollte grundsätzlich ehrenamtlich arbeiten (kann eine Aufwandsentschädigung von bis zu 840 Euro jährlich erhalten).
Man kann grundsätzlich natürlich auch Gehälter für den Vorstand und aktiv Tätige zahlen.
Das muss allerdings explizit in der Satzung festgelegt werden.
Für das Vereinswesen gelten Marktübliche Gehälter.
CSC´s sind verpflichtet, umfassende Sicherheitsmaßnahmen zu implementieren, um den Zugang zu den Anbauflächen zu kontrollieren, Diebstahl zu verhindern und die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu gewährleisten.
Dazu gehören unter anderem sichere Aufbewahrung, Zugangskontrollen und die Einrichtung von Überwachungssystemen.
Bundesweit wurde eine einheitliche Plattform errichtet. Diese soll Informationen zu dem Gesetz und vorhandene Angebote für Prävention, Beratung, Behandlung sowie zu Wirkung, Risiken und „safer-use“-Hinweise bündeln.