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Fragen und Antworten

Fragen & Antworten zu Cannabis-Social-Club

Wer darf Cannabis Social Club gründen?

Volljährige Personen, die in Deutschland seit mindestens 6 Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, dürfen einen CSC gründen. Die Anbauvereinigungen müssen sich in das Vereinsregister (ein Teil des Amtsgerichts) eintragen lassen.

  • Es dürfen nur natürliche Personen (also keine Unternehmen) einen Verein gründen
  •  deren Zuverlässigkeit wird durch ein polizeiliches Führungszeugnis überprüft

Kann man mit einem Cannabis Social Club Geld verdienen?

CSC´s sind als Non-Profit-Organisationen konzipiert, die darauf ausgerichtet sind, ihre Mitglieder mit Cannabis für Eigenbedarfszwecke zu versorgen. 

Die Mitgliedsbeiträge sollen lediglich die Selbstkosten decken. Eine Gewinnerzielung ist nicht vorgesehen, und jegliche Überschüsse müssen reinvestiert werden.

Wie hoch ist die maximale Mitgliederzahl in einem CSC?

Ein CSC darf maximal 500 Mitglieder haben, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. 

Diese Begrenzung soll sicherstellen, dass der CSC seinen Mitgliedern eine verantwortungsvolle Versorgung bieten kann und gleichzeitig den behördlichen Anforderungen entspricht.

Mitglieder müssen nachweisen, dass sie mindestens drei Monate in Deutschland angemeldet sind. So soll “Cannabis Tourismus” verhindert werden.

 
 

Zu welchem Preis ist Cannabis erhältlich ?

Anbauvereine sollen nach dem Prinzip der Selbstkostendeckung tätig sein. In Anbauvereinen werden Mitglieder einen Mitgliedsbeitrag entrichten, welcher die Abgabe bestimmter monatlicher Mengen an Cannabis umfasst.

Nach unseren Umfragen planen die künftigen Vereine:

  • Aufnahmegebühr: 50 – 150 €
  • Mitgliedsbeitrag: 1 bis 40 € im Monat
  • Zusatzbeitrag (der eigentliche Verbrauch):  2 – 3 € pro Gramm
  • Abgabe Preis: 4 – 6 € pro Gramm

Cannabisprodukte und Abgabe

In Anbauvereinen ist ausschließlich die Abgabe von Cannabis als Blüten oder Harz erlaubt.

  • Die geernteten Blüten dürfen nur an Mitglieder für den Eigenverbrauch abgegeben werden Die Höchstmenge beträgt 25g pro Tag sowie pro Monat max. 50g Blüten, 7 Samen oder 5 Stecklinge
  • Für Mitglieder unter 21 Jahren gelten strengere Höchstgrenzen. Die Abgabemenge ist begrenzt auf max. 30g pro Monat. Zusätzlich ist eine Begrenzung des THC-Gehalts von 10 % THC  vorgesehen
  • Mitglieder dürfen nicht nur Blüten, sondern auch Samen und Stecklinge für den Eigenanbau vom Verein beziehen

Ist Werbung erlaubt?

Nein. Für Cannabis und für Anbauvereinigungen gilt ein generelles Werbeverbot gelten.

Die Umverpackungen werden als neutrale Verpackung, d.h. ohne werbendes Design, gestaltet.

Werbung im Außenauftritt oder im Internet ist nicht erlaubt.

Zulässig sollen lediglich sachliche Informationen sein, beispielsweise über den Ort der kontrollierten Abgabe.

Online Versandhandel

Aktuell ist das nicht der Teil der politischen Debatte.

Gemäß Eckpunktepapier soll über die Zulassung von Online /Versandhandel an Privatpersonen spätestens im Rahmen der Evaluierung des Gesetzes entschieden werden.

Folgen wegen Verstöße gegen Lizenzvorgaben

  • Die Landesbehörden überwachen die Vereine auf Einhaltung der Vorgaben. Es drohen Bußgelder (und sogar Freiheitsstrafen) bei Verstößen.

Bei wiederholt ordnungswidrigem Verhalten soll dies strafrechtlich verfolgt und die Lizenz/Zulassung entzogen werden können.

Bis die erste Ernte gemacht werden kann wird es Monate dauern. Darf in der Zwischenzeit dazugekauft werden?​

Nein. Die CSC´s sollen nur für sich anbauen. Eine Beauftragung Dritter mit dem Anbau ist ebenfalls ausgeschlossen.

  • Ernte- und Anbaumengen müssen auf den Bedarf der Mitglieder ausgerichtet sein und entsprechend dokumentiert werden
  • Die Vereine können sich Saatgut für den (Erst-)Anbau anschaffen. Eine Importmöglichkeit von Saatgut ist auch online möglich
  • Für den Anbau gelten staatliche Qualitätsvorgaben (z.B. Verbot von Zusatz-stoffen oder Beimengungen wie z.B. Tabak oder Aromen, Vorgaben zu Pflanzenschutzmitteln, Verbot synthetischer Cannabinoide)
  • Vereine müssen über ihre Produkte Bescheid wissen und bei Abgabe informieren (Sorte, THC-Gehalt, CBD), Dosierungs- und Anwendungshinweise erstellen, auf Risiken des Konsums hinweisen und Beratungsstellen benennen.
cannabis Lieferanten

Wie hoch sollen die Gehälter sein?

Der Vorstand sollte grundsätzlich ehrenamtlich arbeiten (kann eine Aufwandsentschädigung von bis zu 840 Euro jährlich erhalten).

Man kann grundsätzlich natürlich auch Gehälter für den Vorstand und aktiv Tätige zahlen.

Das muss allerdings explizit in der Satzung festgelegt werden.

Für das Vereinswesen gelten Marktübliche Gehälter.

Welche Sicherheitsmaßnahmen müssen CSCs treffen?

CSC´s sind verpflichtet, umfassende Sicherheitsmaßnahmen zu implementieren, um den Zugang zu den Anbauflächen zu kontrollieren, Diebstahl zu verhindern und die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu gewährleisten.

 

Dazu gehören unter anderem sichere Aufbewahrung, Zugangskontrollen und die Einrichtung von Überwachungssystemen.

Information, Jugenschutz & Prävention

Bundesweit wurde eine einheitliche Plattform errichtet. Diese soll Informationen zu dem Gesetz und vorhandene Angebote für Prävention, Beratung, Behandlung sowie zu Wirkung, Risiken und „safer-use“-Hinweise bündeln.

  • In den Vereinsräumen selbst darf Cannabis nicht konsumiert werden. Auch der öffentliche Konsum nahe Schulen, Kitas o.ä. sowie in Fußgängerzonen bis 20 Uhr soll untersagt werden.
  • Über die Ausgabestellen des Vereins dürfen nicht gleichzeitig Alkohol, Tabak oder andere Genuss- und Rauschmittel ausgegeben werden.
  • Der Zutritt zu den Vereinsräumen ist nur für Erwachsene erlaubt. Eine Alterskontrolle ist verpflichtend.
  • Es werden Auflagen zu Jugendschutz und Suchtprävention erlassen. Jeder Verein muss „Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragte“ benennen, die eine entsprechenden Befähigung nachweisen müssen.
  • Eine Kooperation mit lokalen Suchtpräventions- bzw. -Beratungsstellen ist verpflichtend.
  • Vereine müssen einen Mindestabstand zu Schulen, Kitas o.ä. einhalten.

Rechtliches

  • In der Öffentlichkeit dürfen nur bis zu 25g Cannabis mitgeführt werden. Wer mehr dabei hat, wird bestraft.

 

  • Strafbar ist auch die Abgabe an Nicht-Mitglieder, Kinder und Jugendliche sowie die Abgabe von Cannabis, das nicht selbst vom Verein angebaut wurde

 

  • Die THC-Grenzwerte im Straßenverkehr betragen aktuell 3,5 Nanogramm

 

  • Mit Inkrafttreten des Gesetzes werden laufende Ermittlungs- und Straf-verfahren beendet, sofern sie durch das neue Gesetz strafbefreit sind

 

  • Der Nichtraucherschutz gilt für Cannabisprodukte analog

 

  • Jugendliche, die Cannabis konsumieren oder besitzen, müssen verpflichtend an Frühinterventions- und Präventionsprogrammen teilnehmen

 

  • Nach 4 Jahren erfolgt eine Überprüfung des Gesetzes im Hinblick auf den Gesundheits- und Jugendschutz sowie die Zurückdrängung des Schwarzmarkts

Eigenanbau

  • Max. drei blühende weibliche Pflanzen sind erlaubt, diese sind vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche zu schützen
  • Bezug der Samen und Stecklinge soll ggf. über die CSC erfolgen (auch für Nicht- Mitglieder)

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