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Fragen und Antworten

Fragen & Antworten zu Cannabis-Social-Club

Wer darf Cannabis Social Club gründen?

Volljährige Personen, die in Deutschland seit mindestens 6 Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, dürfen einen CSC gründen. Die Anbauvereinigungen müssen sich in das Vereinsregister (ein Teil des Amtsgerichts) eintragen lassen.

  • Es dürfen nur natürliche Personen (also keine Unternehmen) einen Verein gründen
  •  deren Zuverlässigkeit wird durch ein polizeiliches Führungszeugnis überprüft

Kann man mit einem Cannabis Social Club Geld verdienen?

CSC´s sind als Non-Profit-Organisationen konzipiert, die darauf ausgerichtet sind, ihre Mitglieder mit Cannabis für Eigenbedarfszwecke zu versorgen. 

Die Mitgliedsbeiträge sollen lediglich die Selbstkosten decken. Eine Gewinnerzielung ist nicht vorgesehen, und jegliche Überschüsse müssen reinvestiert werden.

Wie hoch ist die maximale Mitgliederzahl in einem CSC?

Ein CSC darf maximal 500 Mitglieder haben, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. 

Diese Begrenzung soll sicherstellen, dass der CSC seinen Mitgliedern eine verantwortungsvolle Versorgung bieten kann und gleichzeitig den behördlichen Anforderungen entspricht.

Mitglieder müssen nachweisen, dass sie mindestens drei Monate in Deutschland angemeldet sind. So soll „Cannabis Tourismus“ verhindert werden.

 
 

Zu welchem Preis ist Cannabis erhältlich ?

Anbauvereine sollen nach dem Prinzip der Selbstkostendeckung tätig sein. In Anbauvereinen werden Mitglieder einen Mitgliedsbeitrag entrichten, welcher die Abgabe bestimmter monatlicher Mengen an Cannabis umfasst.

Nach unseren Umfragen planen die künftigen Vereine:

  • Aufnahmegebühr: 50 – 150 €
  • Mitgliedsbeitrag: 1 bis 40 € im Monat
  • Zusatzbeitrag (der eigentliche Verbrauch):  2 – 3 € pro Gramm
  • Abgabe Preis: 4 – 6 € pro Gramm

Cannabisprodukte und Abgabe

In Anbauvereinen ist ausschließlich die Abgabe von Cannabis als Blüten oder Harz erlaubt.

  • Die geernteten Blüten dürfen nur an Mitglieder für den Eigenverbrauch abgegeben werden Die Höchstmenge beträgt 25g pro Tag sowie pro Monat max. 50g Blüten, 7 Samen oder 5 Stecklinge
  • Für Mitglieder unter 21 Jahren gelten strengere Höchstgrenzen. Die Abgabemenge ist begrenzt auf max. 30g pro Monat. Zusätzlich ist eine Begrenzung des THC-Gehalts von 10 % THC  vorgesehen
  • Mitglieder dürfen nicht nur Blüten, sondern auch Samen und Stecklinge für den Eigenanbau vom Verein beziehen

Ist Werbung erlaubt?

Nein. Für Cannabis und für Anbauvereinigungen gilt ein generelles Werbeverbot gelten.

Die Umverpackungen werden als neutrale Verpackung, d.h. ohne werbendes Design, gestaltet.

Werbung im Außenauftritt oder im Internet ist nicht erlaubt.

Zulässig sollen lediglich sachliche Informationen sein, beispielsweise über den Ort der kontrollierten Abgabe.

Online Versandhandel

Aktuell ist das nicht der Teil der politischen Debatte.

Gemäß Eckpunktepapier soll über die Zulassung von Online /Versandhandel an Privatpersonen spätestens im Rahmen der Evaluierung des Gesetzes entschieden werden.

Wie viel Vermehrungsmaterial darf ein CSC an Nichtmitglieder abgeben?

Laut § 20 Abs. 1 CanG darf ein CSC, Samen und Stecklinge auch an Nichtmitglieder abgeben – jedoch nur bis zu einer festgelegten Höchstgrenze.

 

Höchstgrenze der Abgabe
§ 20 Abs. 3 CanG legt fest, dass pro Monat maximal sieben Samen oder fünf Stecklinge oder eine Mischung aus bis zu sieben Stück abgegeben werden dürfen.

 

Die Auslegung ist unklar.


Es gibt zwei mögliche Interpretationen:

  1. Strenge Auslegung: Maximal sieben Samen oder fünf Stecklinge, bei Mischungen dürfen es zusammen höchstens sieben sein, wobei fünf Stecklinge nicht überschritten werden.
  2. Großzügigere Auslegung: Maximal sieben Samen oder fünf Stecklinge, bei Mischungen sind bis zu sieben Samen plus fünf Stecklinge möglich – insgesamt also 14 Stück.

 

Gesetzesbegründung
Die Begründung zum CanG klärt: Pro Monat dürfen an eine Person maximal sieben Samen oder fünf Stecklinge abgegeben werden. Bei Mischungen gilt eine Obergrenze von sieben Stück insgesamt.

Bis die erste Ernte gemacht werden kann wird es Monate dauern. Darf in der Zwischenzeit dazugekauft werden?​

Nein. Die CSC´s sollen nur für sich anbauen. Eine Beauftragung Dritter mit dem Anbau ist ebenfalls ausgeschlossen.

  • Ernte- und Anbaumengen müssen auf den Bedarf der Mitglieder ausgerichtet sein und entsprechend dokumentiert werden
  • Die Vereine können sich Saatgut für den (Erst-)Anbau anschaffen. Eine Importmöglichkeit von Saatgut ist auch online möglich
  • Für den Anbau gelten staatliche Qualitätsvorgaben (z.B. Verbot von Zusatz-stoffen oder Beimengungen wie z.B. Tabak oder Aromen, Vorgaben zu Pflanzenschutzmitteln, Verbot synthetischer Cannabinoide)
  • Vereine müssen über ihre Produkte Bescheid wissen und bei Abgabe informieren (Sorte, THC-Gehalt, CBD), Dosierungs- und Anwendungshinweise erstellen, auf Risiken des Konsums hinweisen und Beratungsstellen benennen.
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Vergütung im Verein

Die Vergütung in CSCs sorgt oft für Unsicherheit. Der Gesetzgeber hat hier wenig geregelt, was zur Rechtsunsicherheit beiträgt.

 

Die neue Formulierungshilfe könnte dies verschärfen:


§ 17 Abs. 1 soll ergänzt werden:
„Anbauvereinigungen dürfen denselben entgeltlich Beschäftigten oder dasselbe Nichtmitglied nur mit einer einzigen Tätigkeit beauftragen.“

Das Ziel scheint zu sein, Mehrfachaufgaben und hohe Vergütung zu verhindern. Doch unklar bleibt, was „eine Tätigkeit“ bedeutet.

Beispiel: Übernimmt ein Geschäftsführer zusätzlich Buchhaltung und IT, ist das dann mehr als eine Tätigkeit?

 

Diese Regelung passt nicht zur Praxis. Klarheit und Präzision im finalen Gesetz wären dringend nötig.

Ehrenamtspauschale bei CSC´s?

Obwohl Vergütung in CSCs grundsätzlich möglich ist, taucht oft die Frage auf, ob Mitglieder die sogenannte Ehrenamtspauschale (aktuell 840 Euro pro Jahr) erhalten können.

Diese Pauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) befreit Vergütungen gemeinnütziger Organisationen von der Steuer. Da CSCs in der Regel keine gemeinnützigen Vereine oder Genossenschaften sind, erfüllen sie die Voraussetzungen für diese Steuererleichterung nicht.

Information, Jugenschutz & Prävention

Bundesweit wurde eine einheitliche Plattform errichtet. Diese soll Informationen zu dem Gesetz und vorhandene Angebote für Prävention, Beratung, Behandlung sowie zu Wirkung, Risiken und „safer-use“-Hinweise bündeln.

  • In den Vereinsräumen selbst darf Cannabis nicht konsumiert werden. Auch der öffentliche Konsum nahe Schulen, Kitas o.ä. sowie in Fußgängerzonen bis 20 Uhr soll untersagt werden.
  • Über die Ausgabestellen des Vereins dürfen nicht gleichzeitig Alkohol, Tabak oder andere Genuss- und Rauschmittel ausgegeben werden.
  • Der Zutritt zu den Vereinsräumen ist nur für Erwachsene erlaubt. Eine Alterskontrolle ist verpflichtend.
  • Es werden Auflagen zu Jugendschutz und Suchtprävention erlassen. Jeder Verein muss „Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragte“ benennen, die eine entsprechenden Befähigung nachweisen müssen.
  • Eine Kooperation mit lokalen Suchtpräventions- bzw. -Beratungsstellen ist verpflichtend.
  • Vereine müssen einen Mindestabstand zu Schulen, Kitas o.ä. einhalten.

Sind mehrere CSC´s an einem Ort erlaubt?

Laut der Formulierungshilfe wird eine Anbaulizenz für CSC´s verweigert, wenn:


a) Die Anbauflächen oder Gewächshäuser in direktem baulichen Zusammenhang mit denen anderer Anbauvereinigungen stehen – etwa im selben Gebäude oder Gebäudekomplex.


b) Die Anbauflächen in unmittelbarer Nähe zu denen anderer CSC´s liegen.

 

CSC´s müssen daher darauf achten, ob sich in der Nachbarschaft bereits andere Clubs befinden. Besonders betroffen von dieser Verschärfung sind Vermieter, die Hallen oder Gewächshäuser an mehrere CSC´s vermieten wollten. Für sie würde diese Regelung solche Vermietungen nahezu unmöglich machen.

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Mitwirkung von Vereinsmitgliedern beim Anbau

Es wäre wünschenswert, dass der Gesetzgeber die Pflicht zur physischen Mitwirkung der Mitglieder beim Cannabisanbau streicht. Zwar ist erkennbar, welches Vereinsmodell der Gesetzgeber vor Augen hat, doch dieses wird in der Praxis kaum der Regelfall sein.

 

Zudem steht diese Anforderung im Widerspruch zu der angestrebten hohen Qualität des Cannabis – frei von Toxinen und gesund. Dies erforderten Reinräume und eine begrenzte Zahl an Personen, die am Anbau beteiligt sind. Wenn jedoch bis zu 500 Mitglieder mitwirken, sind Hygienestandards schwer einzuhalten oder nur mit erheblichem Aufwand realisierbar.

 

Auch Sicherheitsaspekte sprechen dagegen: Es dürfte nicht im Interesse des Gesetzgebers sein, dass sensible Informationen über Anbauzeiten und -orte nach außen dringen. Bei 500 aktiven Mitglieder im Anbau kann das schon mal passieren

Rechtliches

  • In der Öffentlichkeit dürfen nur bis zu 25g Cannabis mitgeführt werden. Wer mehr dabei hat, wird bestraft.

 

  • Strafbar ist auch die Abgabe an Nicht-Mitglieder, Kinder und Jugendliche sowie die Abgabe von Cannabis, das nicht selbst vom Verein angebaut wurde

 

  • Die THC-Grenzwerte im Straßenverkehr betragen aktuell 3,5 Nanogramm

 

  • Mit Inkrafttreten des Gesetzes werden laufende Ermittlungs- und Straf-verfahren beendet, sofern sie durch das neue Gesetz strafbefreit sind

 

  • Der Nichtraucherschutz gilt für Cannabisprodukte analog

 

  • Jugendliche, die Cannabis konsumieren oder besitzen, müssen verpflichtend an Frühinterventions- und Präventionsprogrammen teilnehmen

 

  • Nach 4 Jahren erfolgt eine Überprüfung des Gesetzes im Hinblick auf den Gesundheits- und Jugendschutz sowie die Zurückdrängung des Schwarzmarkts

Eigenanbau

  • Max. drei blühende weibliche Pflanzen sind erlaubt, diese sind vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche zu schützen
  • Bezug der Samen und Stecklinge soll ggf. über die CSC erfolgen (auch für Nicht- Mitglieder)

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