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Recht

Inhaltsverzeichnis
CBD-Marketing

Straßenverkehr

CBD-Marketing

Strafrecht

Straßenverkehr

Jeder Teilnehmer am Straßenverkehr muss fahrtüchtig sein, die Straßenverkehrssicherheit muss gewährleistet bleiben. Es gelten die bestehenden Grenzwerte für THC im Blut. Eine Änderung der geltenden Grenzwerte für Cannabis im Straßenverkehr im Rahmen des Gesetzes für den kontrollierten Umgang mit Cannabis soll durch die bestehenden Fachgremien geprüft werden.

Strafrecht

  • Cannabis (Pflanze, Cannabisharz) und Tetrahydrocannabinol (THC) sollen künftig rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) eingestuft werden. Der Erwerb und der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zu Genusszwecken (Blüten) zum Eigenkonsum im privaten und im öffentlichen Raum sollen unabhängig vom konkreten THC-Gehalt und Herkunft straffrei sein.

     

    Anbau und Abgabe an Mitglieder in Anbauvereinen sowie die gewerbliche Produktion, die Lieferung und der Vertrieb von Cannabis zu Genusszwecken im Rahmen der Modellvorhaben sollen grundsätzlich straffrei sein.

     

    Jenseits dieser Bereiche sollen sich Erwachsene und Jugendliche weiterhin strafbar machen. Da die kontrollierte Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken an Erwachsene die Reaktion auf eine geänderte Risikobewertung ist, sollen geringere Straf­rahmen als im BtMG eingeführt werden.

     

    Die strafbaren Handlungen orientieren sich an den bereits heute im BtMG vorgesehenen Tatbeständen.

    Außerdem soll der Verstoß gegen Lizenzierungs- bzw. Zulassungsvorgaben, Aufzeichnungspflichten oder unerlaubte Werbung eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einer Geldbuße geahndet werden. Auch ein Lizenz-/Zulassungsentzug kann erfolgen. Bei wiederholten Verstößen kommt eine Strafbarkeit in Betracht.

     

  • Für Minderjährige sollen die Verhaltensweisen, die bisher strafbar waren, weiterhin verboten sein, insbesondere Anbau, Erwerb, Konsum und Besitz von Cannabis zu Genusszwecken. Es handelt sich um ein verwaltungsrechtliches Verbot. Das Jugendamt oder eine andere geeignete Behörde sollen Minderjährige, die gegen das Verbot verstoßen, zu einer Teilnahme an einem Frühinterventions- oder Präventionsprogramm verpflichten können. Außerdem sind bereits nach geltendem Recht familiengerichtliche Maßnahmen gegen die sorgeberechtigten Eltern möglich. Es sollen Regelungen eingeführt werden, die Folgemaßnahmen, wie z.B. die präventive Sicherstellung und Einziehung von Cannabis, ermöglichen.

 

  • Eingetragene Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister, die ausschließlich wegen einer Handlung eingetragen sind, für die das Gesetz künftig keine Strafe mehr vorsieht (insbesondere Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis bis zu 25 Gramm bzw. drei weibliche blühende Pflanzen), sollen gelöscht werden können. Die konkreten Voraussetzungen der Löschung auf Antrag sind im weiteren Verfahren zu bestimmen.

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