Qualitätsmanagement seit 2006

Themen

Fragen & Antworten zu Cannabis-Social-Club

Inhaltsverzeichnis
Icon Regularien

Eckpunkte zu Cannabis

Partner

Säule 1: nicht gewinnorientierte Vereinigungen

Bundesregierungsminister Prof. Karl Lauterbach 04/2023

Cannabis ist ein weit verbreitetes Genussmittel. Es wird in Deutschland oft illegal angeboten und genutzt. Damit gefährdet es häufig die Gesundheit. Besonders Jugendliche sind durch Cannabis in ihrer sozialen und kognitiven Entwicklung beeinträchtigt. Trotzdem konsumieren immer mehr Jugendliche die Droge.

 

Die Schwarzmarktware ist häufig verunreinigt und schafft zusätzliche Gesundheitsgefahren. Das können wir nicht länger hinnehmen. Deswegen wagen wir die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene in klaren Grenzen und drängen den Schwarzmarkt zurück, flankiert durch Präventionsmaßnahmen für Jugendliche. Der Gesundheitsschutz steht dabei im Vordergrund.

Die bisherige Cannabis-Politik ist gescheitert.

Jetzt müssen wir neue Wege gehen.

Eckpunkte zu Cannabis

Bundesministerium hat die Eckpunkte des 2-Säulen-Modells („Club Anbau & Regional-Modell/ CARe) vorgestellt.

Erwachsene sollen künftig Cannabis in bestimmten Mengen privat oder in nicht-gewinnorientierten Vereinigungen anbauen dürfen sowie im Rahmen eines regionalen Modellvorhabens in lizenzierten Fachgeschäften erhalten können. Darauf hat sich die Bundesregierung nach Gesprächen mit der EU-Kommission über das Eckpunktepapier vom 26. Oktober 2022 geeinigt.

 

Ziel bleibt weiterhin, die Qualität zu kontrollieren, die Weitergabe verunreinigter Sub­stanzen zu verhindern, den Jugendschutz sowie den Gesundheitsschutz für Konsumentinnen und Konsu­menten bestmöglich zu gewährleisten sowie den Schwarzmarkt einzudämmen.

 

In einem ersten Schritt sollen der Anbau in nicht-gewinnorientierten Vereinigungen und der private Eigenanbau bundesweit ermöglicht werden. Die Abgabe in Fachgeschäften wird in einem zweiten Schritt als wissenschaftlich konzipiertes, regional begrenztes und befristetes Modellvorhaben umgesetzt. In dem Modellvorhaben können die Auswirkungen einer kommerziellen Lieferkette auf den Gesundheits- und Jugendschutz sowie den Schwarzmarkt wissenschaftlich genauer untersucht werden.

Säule 1: Nicht gewinnorientierte Vereinigungen

Wann wird das Gesetz zur kontrollierte Abgabe an Erwachsene zu Genusszwecken kommen?

  • Das Bundesministerium für Gesundheit hat Ende April den Arbeitsentwurf zur Säule 1 (gemeinschaftlicher Anbau in Vereinigungen sowie privater Eigenanbau) fertig gestellt und in die Ressortabstimmung gegeben. Dabei sind eine Vielzahl von rechtlichen und operativen Umsetzungsfragen zu beantworten. Abhängig von der Abstimmung soll der Gesetzentwurf zur Säule 1 vor der Sommerpause 2023 dem Kabinett vorgelegt werden. Das Gesetz zu Säule 1 soll möglichst noch 2023 in Kraft treten.

 

  • Die Vorlage des Entwurfs zur Säule 2 (regionale Modellvorhaben mit kommerzieller Lieferkette) folgt in einem nächsten Schritt nach der Sommerpause und wird dann ebenfalls innerhalb der Bundesregierung abgestimmt werden. Für den Gesetzentwurf zur Säule 2 besteht danach voraussichtlich eine Mitteilungspflicht (sogenannte Notifizierungspflicht) gegenüber der Europäischen Kommission. Mit der Notifizierung des Gesetzentwurfs bei der Europäischen Kommission beginnt eine dreimonatige Stillhaltefrist, in welcher das Gesetz nicht verabschiedet werden darf. Falls die Kommission oder ein Mitgliedstaat eine ausführliche Stellungnahme zum Gesetzesentwurf abgeben, verlängert sich die Stillhaltefrist auf sechs Monate. Außerdem muss die Bundesregierung auf eine etwaige Stellungnahme reagieren. Ein konkreter Zeitplan für die Säule 2 kann daher noch nicht genannt werden

 

  • Die regionalen Modellvorhaben werden wissenschaftlich begleitet und bis zum Projektabschluss evaluiert. Bei Säule 1 (Anbau in Anbauvereinen) erfolgt nach 4 Jahren eine Evaluation der gesetzlichen Vorgaben mit dem Ziel der Prüfung evtl. Anpassungen hinsichtlich Gesundheits- und Jugendschutz sowie Zurückdrängung des Schwarz­markts.

Welche Voraussetzungen werden die Vereine erüllen müssen?

Die nicht-gewinnorientierten Vereinigungen, denen der Anbau von Cannabis für ihre Mitglieder gestattet wird, unterliegen dem Vereinsrecht. Geführt werden müssen die Vereinigungen durch natürliche Personen, deren Zuverlässigkeit geprüft wurde. Eine persönliche Haftung des Vorstands der Vereinigung bei Vermögensschäden oder der Verletzung von behördlichen Auflagen soll bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erfolgen. Der gemeinschaftliche Anbau und die Abgabe in Vereinen sind zulassungspflichtig.

 

Gesetzliche und behördliche Auflagen regeln Anbau und Abgabe von Cannabis im Rahmen der Vereinigungen:

  • Es gelten klare Qualitätsvorgaben (insbesondere Verbot von Zusatzstoffen oder Beimengungen wie z.B. Tabak oder Aromen, Vorgaben zu Pflanzenschutzmitteln, keine synthetischen Cannabinoide)
  • Die Abgabe erfolgt nur in Reinform (Blüten oder Harz) in neutraler Verpackung oder lose mit beigefügten Informationen zu dem Produkt (Sorte, THSC-Gehalt und Gehalt anderer Cannabinoide wie CBD)
  • In den Anbauvereinen müssen Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragte mit nachgewiesenen Sachkenntnissen benannt werden
  • Die Mitglieder müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
  • Die Anzahl der Anbauvereinigungen kann nach Bevölkerungsdichte begrenzt werden
  • Anbau- und Erntemengen sind auf Bedarfsdeckung ausgerichtet.
  • Es gibt Berichts- und Doku­mentationspflichten zu erzeugten und abgegebenen Mengen. Mindestschutzmaßnahmen (z. B. einbruchsichere Räumlichkeiten, Umzäunung) verhindern einen Zugriff unbefugter Dritter
  • Die Beschaffung von Saatgut für den (Erst-)Anbau in den Vereinigungen wird ermöglicht
  • Es wird geprüft, ob und wie Samen und Stecklinge zur Qualitätssicherung zwischen Vereinigungen unentgeltlich getauscht werden können.

 

Zu welchem Preis wird Cannabis erhältlich sein?

Anbauvereine sollen nach dem Prinzip der Selbstkostendeckung tätig sein. In Anbauvereinen werden Mitglieder einen Mitgliedsbeitrag entrichten, welcher die Abgabe bestimmter monatlicher Mengen an Cannabis umfasst.

Nach unseren Umfragen planen die künftigen Vereine:

  • Mitgliedsbeitrag von 1 bis 40 € im Monat
  • Selbstkostenpreis 2 – 3 € pro Gramm
  • Abgabe Preis 4 – 6 € pro Gramm

Welche Cannabisprodukte können zukünftig bezogen werden?

In Anbauvereinen wird ausschließlich die Abgabe von Cannabis als Blüten oder Harz erlaubt sein.

Wird Werbung erlaubt sein?

Nein. Für Cannabis und für Anbauvereinigungen soll ein generelles Werbeverbot gelten. Die Umverpackungen werden als neutrale Verpackung, d.h. ohne werbendes Design, gestaltet. Werbende Kaufanregungen durch Anbauvereine oder (in den Modellprojekten) Verkaufsstellen im Außenauftritt oder im Internet sind verboten. Zulässig sollen lediglich sachliche Informationen sein, beispielsweise über den Ort der kontrollierten Abgabe.

Online Versandhandel

Aktuell ist das nicht der Teil der politischen Debatte.

Gemäß Eckpunktepapier aus Oktober 2022 soll über die Zulassung von Online- bzw. Versandhandel an Privatpersonen spätestens im Rahmen der Evaluierung des Gesetzes entschieden werden.

Wie sollen die Lizenzen für die Vereine sowie für Produktion vergeben werden?

Zulassung und Überwachung der Vereinigungen, die Cannabis für ihre Mitglieder anbauen, erfolgen durch die Landesbehörden u.a. in Bezug auf die Einhaltung der Mengen-, Qualitäts- und Jugendschutzvorgaben und mit Stichproben und Besuchen vor Ort.

Folgen wegen Verstöße gegen Lizenzvorgaben

Verstöße der Anbauvereine oder der an den Modellprojekten teilnehmenden Unternehmen gegen Lizenzierungs- bzw. Erlaubnisvorgaben sollen eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einer Geldbuße geahndet werden können. Bei wiederholt ordnungswidrigem Verhalten soll dies strafrechtlich verfolgt und die Lizenz/Zulassung entzogen werden können.

Bis die erste Ernte gemacht werden kann wird es Monate dauern. Darf in der Zwischenzeit dazugekauft werden?

Nein. Die CSC´s sollen nur für sich anbauen. Eine Beauftragung Dritter mit dem Anbau ist ebenfalls ausgeschlossen.

Anbau erfordert Investitionen. Darf der Verein einen Kredit aufnehmen zur Finanzierung der Mieten von Anbauräumen und Ausstattung und Verkaufsraum?

Grundsätzlich ist es erlaubt ein Darlehen aufzunehmen – allerdings muss dafür eine “ordnungsgemäße Wirtschaftsführung” nachgewiesen werden.

Gehaltszahlungen an Vorstand und Mitarbeiter werden anfallen die bezahlt werden müssen. Wie hoch sollen die Gehälter betragen?

Der Vorstand sollte grundsätzlich ehrenamtlich arbeiten (kann eine Aufwandsentschädigung von bis zu 840 Euro jährlich erhalten).

Man kann grundsätzlich natürlich auch Gehälter für den Vorstand und aktiv Tätige zahlen. Dies orientiert sich dann an dem, was der Verein zahlen kann und was realistisch ist.

Wer im Verein “in Vollzeit” arbeitet soll auch vernünftig entlohnt werden.

Information, Beratung & Prävention

Bundesweit soll eine einheitliche Plattform errichtet werden. Diese soll Informationen zu dem Gesetz und vorhandene Angebote für Prävention, Beratung, Behandlung sowie zu Wirkung, Risiken und „safer-use“-Hinweise bündeln. Gleichzeitig soll die cannabisbezogene Aufklärungs- und Präventionsarbeit bei der  Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung weiterentwickelt werden.

Für konsumierende Jugendliche sollen niedrigschwellige Frühinterventionsangebote zur Konsumreflektion ausgebaut und verbindlich werden. Außerdem ist geplant, Informations- und Präventionsangebote sowohl für Kinder und Jugendliche als auch für Erwachsene in allen Bereichen zu stärken.

Kontaktieren Sie uns noch heute! Wir freuen uns auf Sie!